
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) Notwehr durch starken Faustschlag ins Gesicht
13.Feb..2025
Kein Schmerzengeld bei Schock durch Sachschaden – OGH zur Abgrenzung des Schockschadens
16.Juni.2025Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
In seiner Entscheidung 9Ob12/24s hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) nachstehenden
Sachverhalt zu beurteilen:
Die 87-jährige Mutter des Klägers wurde durch die Rettung in die orthopädische Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert. Dort wurde die Mutter des Klägers ambulant untersucht und in häusliche Pflege entlassen, wo sie noch am selben Abend zu Hause verstarb.
Im Krankenhaus wurden lediglich orthopädische Ursachen ohne weitere notfallmedizinische Untersuchung abgeklärt, obwohl Anzeichen und Symptome für eine koronare Erkrankung bestanden. Dies stellte eine fachlich unrichtige Behandlung der Mutter des Klägers dar.
Zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestand zeitlebens ein besonderes Naheverhältnis und eine enge Gefühlsbeziehung. Der Kläger verbrachte durchschnittlich drei Tage pro Woche bei seiner Mutter und übernachtete auch bei dieser. Er leistete ihr sozialen Kontakt und unterstützte sie auch im Haushalt und bei sonstigen Arbeiten. Der Kläger begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes sogenanntes Trauerschmerzengeld in Höhe von € 25.000,00.
Das Erstgericht sprach dem Kläger Trauerschmerzengeld in Höhe von € 10.000,00 zu und begründete dies mit dem tatsächlichen Alter der verstorbenen Mutter (87) und der Intensität der Gefühlsgemeinschaft. Das Berufungsgericht sprach weitere € 5.000,00 an Trauerschmerzengeld zu. Dieser Zuspruch von insgesamt € 15.000,00 wurde durch den Obersten Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung 9Ob12/24s bestätigt.
Im Rahmen der Urteilsbegründung befasste sich der OGH mit der Frage, ob ein 65-jähriger Sohn tatsächlich Trauerschmerzengeld für seine 87-jährige, verstorbene Mutter aufgrund eines Behandlungsfehlers von dem Krankenhausträger beanspruchen kann. Dies wurde von Seiten des OGH im Ergebnis zu Recht bejaht und hat der OGH schließlich auf § 137 ABGB verwiesen, wonach zwischen Eltern und Kindern ein lebenslang andauerndes Rechtsband mit wechselseitigen Rechten und Pflichten besteht und die gegenseitige Pflicht, einander beizustehen, auch für volljährige Kinder gilt.
Für Rückfragen oder Vertretungen in sämtlichen Haftungsfällen steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ihr Dr. Sacha Pajor

