
Trauerschmerzengeld für erwachsenes Kind nach tödlichem Behandlungsfehler der Mutter
10.Apr..2025
Rückforderung von bezahlter Kreditbearbeitungsgebühr
26.Nov..2025Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Der diesmalige Newsletter widmet sich einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Bereich des Schadenersatzrechts:
In seiner Entscheidung 2 Ob 12/25s hatte der OGH einen Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem ein Kleinflugzeug auf das Einfamilienhaus der Kläger abstürzte, als diese nicht zu Hause anwesend waren. Das Haus wurde durch den Absturz massiv beschädigt und war erst nach einem halben Jahr wieder bewohnbar.
In der Folge entstanden bei den Klägern psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert einerseits durch existenzielle Ängste aufgrund der Beschädigung des Hauses, anderseits wegen der Vorstellung, was den Klägern passieren hätte können, wenn sie sich bei dem Unfall im Haus aufgehalten hätten.
Die Kläger begehrten in dem gegenständlichen Verfahren von dem Piloten, vom Halter des Flugzeuges und von der Haftpflichtversicherung des Flugzeuges Schmerzengeld für sogenannten Schockschaden.
Das Erstgericht gab dem Schmerzengeldbegehren statt, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren hingegen ab. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt und dazu erklärend ausgeführt, dass ein sogenannter „Schockschaden“ nach der Rechtsprechung nur bei Tod oder schwerer Verletzung eines nahen Angehörigen oder bei einer ganz unmittelbaren bzw. qualifizierten Unfallbeteiligung ersatzfähig ist.
Eine massive Sachbeschädigung des eigenen Hauses, aber auch die Sorge bezüglich möglicher Kausalverläufe rechtfertigt einen Zuspruch eines Schmerzengeldes in Form eines Schockschadens für psychische Beeinträchtigungen jedoch nicht.
Ein Schockschaden, den eine Person durch die Vorstellung erleidet, was ihr selbst oder Angehörigen bei einem anderen Verlauf des Unfalls passieren hätte können, ist daher ebenso wie ein Schockschaden aufgrund der Beschädigung einer Sache nicht ersatzfähig.
Für Rückfragen oder Vertretungen in sämtlichen Haftungsfällen steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ihr Dr. Sacha Pajor

