
Kein Schmerzengeld bei Schock durch Sachschaden – OGH zur Abgrenzung des Schockschadens
16.Juni.2025Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Der diesmalige Newsletter widmet sich einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Bereich der Rückforderung von bezahlter Kreditbearbeitungsgebühr
Bereits in den vergangenen Monaten wurde in den Medien über eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) berichtet, der Kreditbearbeitungsgebühren der BAWAG in Höhe von 1,5 % als unzulässig erachtete, zumal sich die prozentmäßig berechnete Gebühr allein an der Höhe des Kreditbetrages und nicht am tatsächlichen Aufwand für die Bank bemesse.
In der Praxis haben die Gerichte 1. und 2. Instanz zu überprüfen, inwiefern tatsächlich eine gröbliche Benachteiligung durch eine Vereinbarung eines Kreditbearbeitungsentgelts oder gar eine Intransparenz vorliegt. Regelmäßig sind solche Gebühren in vorgedruckten Formblättern enthalten und werden nicht im Einzelfall ausverhandelt.
Die Gerichte haben dann zu überprüfen, inwiefern die einzelnen Klauseln tatsächlich missverständlich und damit intransparent oder gröblich benachteiligend für den Kunden sind.
Nachdem in der Praxis viele Gerichte 1. und 2. Instanz diesbezügliche Klagen auf Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelt abgewiesen haben, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen vom jeweils 23.10.2025 die Entscheidungen der Unterinstanzen abgeändert und den jeweiligen Klagebegehren stattgegeben:
1. In der Entscheidung 2 Ob 52/25y begehrte der Kläger die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von EUR 20.850,00 bei einer Kreditsumme von EUR 695.000,00. Der OGH erachtete die Vertragsklausel als gröblich benachteiligend und damit unwirksam, zumal das Bearbeitungsentgelt den zu erwartenden Aufwand grob überschreite und mit diesem in keinerlei Verhältnis stehe.
Der OGH gab dem Rückforderungsbegehren des Klägers daher statt und sprach zugleich aus, dass Zinsforderungen in 3 Jahren verjähren, das bedeutet, dass diese nur 3 Jahre rückwirkend ab Klagseinbringung geltend gemacht werden können.
2. In der Entscheidung 2 Ob 92/25f vom selben Tag erachtete der OGH ein Kreditbearbeitungsentgelt wegen möglicher Überschneidungen mit anderen Zusatzentgelten für unzulässig.
Im vorliegenden Fall sah der Verbraucherkreditvertrag neben einem Bearbeitungsentgelt zahlreiche weitere einmalige Zusatzgebühren vor (beispielsweise Gebühren für die Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, Grundbuchsüberprüfung und die Abwicklung über einen Treuhänder). Welche Leistungen von dem Bearbeitungsentgelt umfasst sind, war in dem Kreditvertrag nicht ausgeführt. Aus diesem Grund wurde die Klausel über das Bearbeitungsentgelt als undurchsichtig und damit intransparent qualifiziert, weil der Vertrag keine klare Abgrenzung zwischen den Zusatzentgelten ermöglichte.
Die beklagte Bank war daher dazu verpflichtet, das Kreditbearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 12.150,00 samt Zinsen zu bezahlen.
Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass es zahlreiche Anhaltspunkte für eine allenfalls aussichtsreiche Geltendmachung und Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten gibt. Insbesondere der Höhe nach unangemessen erscheinende Kreditbearbeitungsentgelte lassen eine Rückforderung als durchaus aussichtsreich erscheinen. Auch eine mangelnde Abgrenzung zu anderen Gebühren kann eine Vereinbarung eines Kreditbearbeitungsentgelts intransparent und damit unwirksam machen.
Für die Rückforderung von entsprechenden (Kredit-) Bearbeitungsentgelten steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ihr Dr. Sacha Pajor

