
Entscheidung des obersten Gerichtshofs (OGH) in Versicherungsangelegenheiten
18.Okt..2023
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) Notwehr durch starken Faustschlag ins Gesicht
13.Feb..2025Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
unser diesmaliger Newsletter widmet sich einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu einer Frage der Arzthaftung:
Im Falle des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder divergierender Rechtsprechung entscheidet der OGH in Ausnahmefällen in Form eines verstärkten Senats. Im Rahmen eines derartigen verstärkten Senats hatte der OGH in seiner Entscheidung 3Ob9/23d die Haftung eines Arztes für die Geburt eines Kindes zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hatte der behandelnde Arzt einen Fehler bei der Pränataldiagnostik zu verantworten, weshalb erst bei der Geburt des Kindes erkannt wurde, dass dem Kind die linke obere Extremität fehlt und der gesamte linke Brust- und Schulterbereich unzureichend ausgebildet ist. Nach der Entscheidung des verstärkten Senats des OGH haftet der Arzt in einem solchen Fall nicht nur für die behinderungsbedingten Mehrkosten, sondern für den vollen Unterhaltsaufwand. Diesbezüglich wurde dies bisherige Rechtsprechung des OGH fortgeschrieben.
Der OGH führte in seiner Entscheidung jedoch - abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung – auch aus, dass eine Haftung des Arztes für Unterhaltskosten auch im Fall der Geburt eines gesunden, aber unerwünschten Kindes in Betracht kommt (!). Nach der bisherigen Rechtsprechung war ein solcher Ersatzanspruch nur in Ausnahmefällen gegeben, zumal aus moralischen Wertungsgründen die Geburt eines gesunden - wenn auch unerwünschten - Kindes nicht als „Schaden“ im Sinne des Schadenersatzrechtes verstanden wurde. Die nunmehrige Entscheidung des OGH gelangt jedoch zu dem Schluss, dass bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung) die finanziellen Interessen der Mutter bzw. der Eltern an der Verhinderung der Empfängnis bzw. der Geburt eines Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages umfasst sind.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Empfängnis trotz eines medizinischen Eingriffs, der die Empfängnisverhütung bezwecken sollte, der behandelnde Arzt auch im Falle der Geburt eines gesunden Kindes für den gesamten Unterhaltsaufwand der Eltern haftet.
Im Ergebnis bildet daher der gesamte finanzielle Aufwand der Eltern, der diesen durch die ohne den Arztfehler unterbliebene Geburt eines gesunden (oder behinderten) Kindes entsteht, einen Schaden im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Diese Entscheidung des OGH wird erwartungsgemäß in Lehre und Judikatur dogmatisch diskutiert werden, stellt jedoch in dieser Haftungsfrage nunmehr den aktuellen Stand der Rechtsprechung dar.
Für Rückfragen oder Vertretungen in sämtlichen Haftungsfällen steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ihr Dr. Sacha Pajor

