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Produkthaftung

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Weihnachtsgrüße
21.Dez.2022

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! 

 

Produkthaftung - Zerbersten einer mit einer kohlensäurehaltigen Flüssigkeit gefüllten Flasche

In einer vielbeachteten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits im Jahr 2012 (6Ob215/11b) die Haftung des dort beklagten Mineralwasserherstellers bejaht, nachdem eine Mineralwasserflasche explosionsartig zerborsten ist.

Der genannten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der der damals vierjährige Kläger eine 1 Liter-Mehrwegflasche, die mit kohlensäurehaltigem Mineralwasser gefüllt war, von der jedoch bereits etwa 1/3 des Inhaltes fehlte, nach dem Trinken unsanft ab-stellte.

Zumal der damals vierjährige Kläger bei dem Versuch, die Flasche abzustellen, gegen einen Schuhschrank stieß, zerbarst die Flasche dabei explosionsartig, wodurch der Kläger massiv an seinem Auge verletzt wurde.

In dieser Entscheidung wurde die Produkthaftung des Mineralwasserherstellers grundsätzlich bejaht, weil der beklagte Mineralwasserhersteller einerseits seine Produkthaftungspflicht verletzte und darüber hinaus ein mit einem Fehler belastetes Produkt in Ver-kehr gebracht hatte. Ein Instruktionsfehler lag deshalb vor, weil die Benützer vor gefährlichen Eigenschaften des Produktes zu warnen gewesen wären.

Da es nicht in dem Erfahrungswissen eines durchschnittlichen typischen Verbrauchers liegt, dass mit kohlensäurehaltigem Inhalt befüllte Glasflaschen nach deren Bruch explosionsartig zerbersten können, wurde eine Haftung des beklagten Mineralwasserherstellers daher bejaht.

Seit dieser Entscheidung finden sich auf einigen Mineralwasserflaschen entsprechende Warnhinweise.

In der jüngst zu beurteilenden Entscheidung hatte der OGH am 24.11.2022 zu 9Ob99/22g einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. In dieser Entscheidung war ein Sachverhalt gegenständlich, bei welchem eine Sektflasche explosionsartig zerbarst.

Während in der zuvor zitierten Entscheidung eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz bejaht wurde, wurde eine solche im Zusammenhang mit der Sektflasche hingegen verneint:

Dazu ist vorauszuschicken, dass die Sektflasche fehlerfrei war. Der Kläger in der Entscheidung aus dem Jahr 2022 stieß mit der Flasche heftig gegen den Garagenboden oder einen anderen Gegenstand, wodurch ein „Impact“ auf die Flasche ausgeübt wurde, der einer Fallhöhe von 11,8 bis in etwa 16 cm entspricht.

Auch dem Hersteller der Sektflasche war bekannt, dass Flaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken gefüllt sind, auch explosionsartig brechen können.

Im Gegensatz zu dem Sachverhalt mit der Mineralwasserflasche urteilte der OGH jedoch, dass von dem Benützer einer Sektflasche ein weitaus sorgfältigerer Umgang zu erwarten sei, als von einem Benützer einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche.

Argumentiert wurde auch damit, dass eine Sektflasche bekanntermaßen unter beachtlichem Druck steht, was sich auch aus dem Geräusch beim Öffnen („Korkenknallen“) ableitet.

Im Ergebnis hat der OGH daher einen unterschiedlichen Sorgfaltsmaßstab an Benützer einer Mineralwasserflasche zu jenen einer Sektflasche angelegt und die Haftung der Herstellerin der Sektflasche im Ergebnis verneint.

Gerne vertrete ich Sie im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen zum Produkthaftungs-recht.

Ihr Dr. Sacha Pajor

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