Trennung und Scheidung
12.Dez.2020Verkehrsrecht
24.Sep.2021Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Ich freue mich, Ihnen auch in meiner neuen Kanzleiform und -struktur einen kurzen Überblick über aktuellste Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu ermöglichen.
Mein erster diesbezüglicher Beitrag widmet sich der sogenannten Wegehalterhaftung im Zusammenhang mit Friedhöfen, der zweite kurze Beitrag der Verkehrssicherungspflicht von Pistenbetreibern.
1. Zur Wegehalterhaftung auf Friedhöfen:
Eine Besucherin kam im Februar auf einer schneebedeckten und vereisten Fläche im Friedhofsbereich zu Sturz und erlitt schwere Verletzungen. Die beklagte Partei als Betreiberin des Gemeindefriedhofs führte den Winterdienst seit Jahren so durch, dass die von ihr betriebenen Gemeindefriedhöfe nur an Feiertagen und an bestimmten Tagen zwischen dem 24. und 31.Dezember sowie dann bestreut und geräumt werden, wenn eine Beerdigung, Verabschiedung oder Aufbahrung stattfindet.
An den Eingangstüren zum Friedhofsareal sind jeweils Schilder mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ angebracht. Die Friedhöfe sind allgemein zugänglich.
Während das Erstgericht das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend ansah, wurde das Urteil durch das Berufungsgericht im klagsabweisenden Sinne abgeändert.
Der OGH erachtete in seiner Entscheidung 6Ob117/20d die Revision der klagenden Partei als zulässig und auch berechtigt.
Der OGH vertrat die Rechtsansicht, dass ein Warnschild nicht jedenfalls ausreichend ist, um weitergehende Pflichten des Wegehalters auszuschließen. Es liege daher nicht im Belieben eines Wegehalters, entweder die Gefahrenquelle zu beseitigen oder bloß auf sie hinzuweisen. Wenn dem Halter eines Weges die Beseitigung einer Gefahr zumutbar ist, dann wird dieser allein durch das Aufstellen eines Warnschildes nicht von der Haftung befreit.
Ein Friedhofsbetreiber muss nach Ansicht des OGH jedenfalls damit rechnen, dass sich unter Personen, die den Friedhof regelmäßig (das heißt unabhängig von Feiertagen und konkreten Anlässen) besuchen, auch ältere Personen befinden, die in ihrer Gangsicherheit gegenüber jüngeren Personen typischerweise eingeschränkt sind. Das bewusste Belassen der Wege in einem vereisten und verschneiten Zustand ohne jeden regelmäßigen Winterdienst, also ohne den Friedhofsbenützern die Möglichkeit zu eröffnen, zumindest in regelmäßigen Abständen den Friedhof gefahrlos zu besuchen, lässt den Eintritt eines Schadens als durchaus wahrscheinlich erscheinen, weshalb der OGH eine grundsätzliche Haftung des Friedhofsbetreibers bejahte. Dies ungeachtet des Hinweisschildes „Kein Winterdienst“.
Der OGH betonte jedoch auch die Eigenverantwortung der friedhofsbesuchenden klagenden Partei, die sich einer bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr ausgesetzt hat. Der OGH warf der Klägerin eine sogenannte Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vor, zumal die Klägerin in Kenntnis der Witterungsverhältnisse und in dem Wissen, dass am Friedhof keine Schneeräumung oder Streuung stattfand, den Friedhof aufsuchte.
Bei dieser Sachlage kam der Oberste Gerichtshof zu einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1, sodass die Klägerin 50% des ihr zustehenden Schadenersatzanspruches erhält.
2. Verkehrssicherungspflicht von Pistenbetreibern:
In dieser Entscheidung urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu 1Ob239/20h, dass ein Pistenhalter grundsätzlich nur den von ihm organisierten Skiraum gegen erkennbare Gefahren zu sichern hat. Dieser Skiraum definiert sich durch die ausdrücklich oder schlüssig als solchen gewidmeten Skipisten und die ausdrücklich gewidmeten Skirouten. Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat daher grundsätzlich der Skifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen.
Nur dann, wenn die Grenze zwischen der gewidmeten Piste bzw. Skiroute und dem freien Gelände nicht ausreichend gekennzeichnet ist, kann die Haftung des Pistenbetreibers auch darauf ausgedehnt werden.
Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall rund 50m vom Pistenrand entfernt in unpräpariertem und lediglich mit einigen Skispuren durchzogenen Gelände im Tiefschnee. Dieses (freie) Gelände, in welchem sich der Unfall ereignete, wurde regelmäßig von Skifahrern befahren, um rascher zu dem Parkplatz zu gelangen, was der Pistenbetreiberin auch bewusst war.
Im vorliegenden Fall musste einem durchschnittlichen Skifahrer und auch dem mit Ortskenntnissen ausgestatteten Kläger klar erkennbar sein, dass die unpräparierte „Abkürzung“ nicht mehr Teil der präparierten Piste war. Er durfte dem von ihm befahrenen Ge- lände hinsichtlich des Fehlens von Gefahrenquellen daher nicht jenes Vertrauen entgegen bringen wie der davon deutlich abgegrenzten Skipiste.
Eine Haftung des Pistenbetreibers wurde daher von Seiten des OGH ausdrücklich verneint.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser kurzen Übersicht über aktuellste oberstgerichtliche Rechtsprechung einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben und steht Ihnen meine Kanzlei zur Durchsetzung oder Abwehr haftungsrechtlicher Ansprüche aller Art jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung!
Ihr Dr. Sacha Pajor
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